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offizieller Immobilien - Partner für Ungarnimmobilien,
Investitionen und Urlaub in Südtransdanubien, der sonnigen
Kur-
und Urlaubsregion Ungarns
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Über
den Ankauf von Immobilien in Ungarn kursieren die
merkwürdigsten
Gerüchte. Vorab das Wichtigste: wir bieten Ihnen nur
Immobilien,
die durch ausländische Privatpersonen erworben werden
dürfen. Weiterhin geben wir hier einige rechtliche Hinweise
über den Ankauf und die finanzielle Abwicklung, da dieses
genauso
zum Thema Recht gehört. Zuguterletzt der Hinweis,
daß diese
Übersicht nur Standardfälle erwähnt, es gibt
Zahlreiche
Ausnahmen, Ergänzungen und Sonderfälle. So zum
Beispiel
gelten für in Ungarn niedergelassene Personen und Firmen z.T.
einige abweichende Regeln. Daher dient diese Übersicht der
Information und ist keine exakte Anleitung.
Werden
diese Hinweise mit dem EU Beitritt Ungarns
überflüssig?
Mit
dem Beitritt zur Europäischen Union werden die unten
näher
erläuterten Regeln nicht verändern. Wann der Markt
vollständig liberalisiert werden wird ist nicht im voraus zu
sagen, das hängt unter anderem von der Preisentwicklung ab.
Zum 01. Mai
2014 sollte es so weit sein, aber gegen geltendes EU Recht hat die
ungraische Regierung beschlossen Ausländer zeitlich unbegrenzt
zu
beschränken. Allerdings
besitzen EWR-Bürger* und Schweizer Bürger bereits
seit 2009 eine
prinzipielle Befreiung von der
Genehmigungspflicht, diese besteht nur für landwirtschaftliche
Immobilien.
Dürfen
Ausländer in Ungarn überhaupt Immobilien erwerben?
Ja!
Schon zu Beginn der 1990er Jahre konnte man mit ministerieller
Erlaubnis
als Ausländer Grundbesitz erwerben. Diese Genehmigung wurde
nach
wenig nachvollziehbaren Grundsätzen abgegeben und unterlag
keiner
juristischen Kontrolle. Dieses veränderte bereits 1996, damals
wurde ein Gesetz angenommen, nach dem ausländische
Privatpersonen
Eigentum an Immobilien erwerben dürfen und welche formalen
Regelungen und den Rechtsanspruch bestimmt. Später wurde eine
Ergänzung dieser Vorschriften vorgenommen, das die Pacht von
Land
regelt.
Darf ein
Ausländer alle Immobilien kaufen?
"Alles, mit der Ausnahme von"
lautet die Antwort. Die Verbote und Beschränkungen gelten
für die folgenden Immobilien:
Landwirtschaftliche
Nutzfläche zu kaufen ist nahezu unmöglich, dabei
spielt es keine Rolle,
ob die ganze Liegenschaft eine landwirtschaftliche Bestimmung hat oder
nur ein Teil. Ohne Landwirt zu sein ist die maximale Fläche
auf einen
Hektar begrenzt. Diese Obergrenze bezieht sich nicht auf eine Parzelle,
sondern auf ganz Ungarn. Ausnahmen gibt es nur für
registrierte
Landwirte, die bereits in Ungarn angesiedelt sind. In jedem Fall
benötigen Sie eine Genehmigung und eine Reihe von gesetzlichen
Vorkaufsberechtigten können Sie aus dem Rennen werfen.
Versuchen Sie es
als Ausländer besser gar nicht erst.
Also,
alles was im
Innengebiet einer Gemeinde liegt und nicht als landwirtschaftliche
Nutzfläche registriert ist können Sie erwerben,
genauso wie Wohnhäuser
im Außengebiet vom Verbot ausgenommen werden können.
Im Innengebiet ist
kein Limit an die Größe Ihres Grundbesitzes
gestellt.
Wie werden oben genannte Vorschriften kontrolliert?
Im
den Jahren 2009 und 2014 traten wichtige
Gesetzesänderungen bezüglich der Genehmigungspflicht
in Kraft:
Ausländer
mit der Nationalität eines EWR Mitgliedstaates* und Schweizer
benötigen
keine
Genehmigung zum Ankauf einer Immobilie mehr, ausgenommen
landwirtschaftliche Nutzflächen. Das bedeutet jedoch nicht,
dass EWR-Bürger und Schweizer damit alle Immobilien
uneingeschränkt
kaufen
dürfen, auch wird dieses leider ab und zu behauptet. Die
geschilderten Beschränkungen bleiben unverändert
bestehen.
Stattdessen kontrolliert das Grundbuchamt die Einhaltung der
gesetzlichen Beschränkungen. Schon seit 2004 durften
EWR-Bürger und
Schweizer, die dauerhaft nach Ungarn einwandern wollten, nach
dieser Verfahrensweise eine Immobilie genehmigungsfrei
erwerben. Beschränkungen bleiben aufgrund der
ungarischen
Rechtslage auch
nach 2014 bestehen, obwohl der EU Beitrittsvertrag
Beschränkungen grundsätzlich nur bis zum 30. April
2014 erlaubt. Heute
genehmigen die Landwirtschaftskammern den Erwerb landwirtschaftlicher
Nutzffläche, Bürger der EU, des EWR und der Schweiz
dürfen ohne weitere
Bedingungen einen einzigen Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche
ankaufen. Erst wenn sie seit mindestens drei Jahren als Landwirte in
Ungarn ansässig sind, dürfen diese
Staatsbürger wie jeder Ungar mit
inländischem Wohnsitz Land kaufen.
Für
Ausländer mit anderen
Nationalitäten ändert sich nichts, die
Ankäufe sind
unbeschränkt genehmigungspflichtig.
Zunächst
einmal wird die zuständige Gemeinde um ihre Zustimmung
gebeten.
Wir wollen uns hier nicht in bürokratische Details
ergießen,
darum nur das Wichtigste. Auch in den Genehmigungsverfahren gibt es
Unterschiede zwischen Innen- und Außengebiet. Für
das
Innengebiet muß die Gemeinde wichtige Gründe zum
Verweigern
einer Genehmigung besitzen. Im Außengebiet wiederum
genügt
ein beliebiger Grund der Gemeinde ihre Zustimmung zu verweigern. Im
nächsten Schritt muss der Ankauf der Immobilie vom Komitat
(Bundesland) genehmigt werden. Erst prüft das Komitats, ob die
notwendigen
Dokumente der Gemeinde vorliegen. Dann wird die Einhaltung der oben
beschriebenen rechtlichen Voraussetzungen überprüft.
Wichtig
hierbei, daß nicht nur die Genehmigungsfähigkeit des
Ankaufs, sondern auch die Stellungnahme der Gemeinde auf dem
Prüfstand stehen. Wenn die Gemeinde zusgestimmt hat ist diese
Zustimmung natürlich inhaltlich nicht zu beanstanden, weil das
Komitat der Gemeinde keine Gründe zur Genehmigungsverweigerung
unterschieben darf. Hat die Gemeinde jedoch abgelehnt muß das
Komitat die Begründung auf rechtliche Zulässigkeit
überprüfen und kann von einem negativen Bescheid der
Gemeinde
abweichen. Staatsbürger
anderer Staaten sind
grundsätzlich vom Erwerb landwirtschaftlicher
Nutzfläche ausgenommen
von Tanyas (Einsiedlerhöfen mit bis 1 ha Land) ausgeschlossen.
Zuguterletzt
ist auch die Verweigerung einer
Genehmigung durch das Verwaltungsamt des Komitats auf dem Rechtsweg
überprüfbar.
Wie und wann wird mein Eigentum registriert?
Jede
Immobilie ist in Ungarn grundbuchlich registriert. Direkt nach
Abschluss des Kaufvertrages geht eine Vertragskopie an das Grundbuchamt
und am entsprechenden Grundbuchblatt wird eine Auflassungsvormerkung
eingetragen. Jeder hat Zugang zu dieser Information und damit ist ein
zweiter Verkauf nicht mehr möglich. Entsprechend der
Bedingungen
im
Kaufvertrag wird der Kaufpreis - eventuell nach Abzug einer
bereits
geleisteten Anzahlung - an den Verkäufer ausgezahlt, der im
Gegenzug
eine Quittung ausstellt, die auch eine schriftliche Erlärung
beinhaltet, daß der Überschreibung keine
Gründe mehr
entgegenstehen. Im Falle der Genehmigungspflicht wird nur eine
eventuelle Anzahlung vor Erteilung der Genehmigung ausgezahlt,
der
restliche Kaufpreis erst wenn die Genehmigung vorliegt. Alle Dokumente
werden dann dem Grundbuchamt vorgelegt
und die Immobilie auf den Käufer überschrieben.
Dieses dauert
in der Regel einige Wochen.
Was
bedeutet das Genehmigungsverfahren für die Praxis?
Zuallererst
ist ein jeder Kaufvertrag einmal nicht gültig! Zur
Gültigkeit
müssen nämlich die Genehmigungen vorliegen. Daher
wird der
Kaufpreis mit Ausnahme der Anzahlung erst gezahlt, wenn das Komitat
zusgestimmt hat und die Nutzung der Immobilie üblicher Weise
auch
erst nach Genehmigungserteilung übertragen. Das bedeutet
natürlich auch, daß bei Verweigerung der Genehmigung
Käufer und Verkäufer keinerlei Ansprüche auf
Immobilie
und Kaufpreis haben und die Anzahlung zurückerstattet werden
muß.
Vorvertrag und
Kaufvertrag?
Zunächst
einmal müssen beide Verträge beurkundet werden, ein
einfaches Blatt
Papier oder gar ein mündlicher Vorvertrag sind
ungültig! Anderes gilt
für Vermittlungsaufträge an Makler, die sind formlos
gültig - sogar
dann wenn der Käufer es sich später anders
überlegen sollte.
In
aller Regel sind Vorverträge
komplett überflüssig. Ausnahmen
bestätigen die Regel: wenn sich eine Eigenschaft der Immobilie
noch
ändern muss (z.B. ein neu gebautes Haus noch ins Grundbuch
eingetragen
werden muss) oder es Probleme in der Person des Käufers gibt
(z.B. die
Firma, die als Käufer auftreten soll, ist noch nicht im
Handelsregister
eingetragen), dann machen Vorverträge Sinn. Damit werden die
Parteien
zumindest finanziell durch die Anzahlung gebunden (siehe auch das
Kapitel über
Ihr Geld) und die Hinderungsgründe, die einem Kaufvertrag
entgegen
stehen, können beseitigt werden.
Der
Kaufvertrag ist
das zentrale Dokument. Nur mit ihm kann Eigentum verkauft und
erworben werden. Nur in ihm können Anzahlungen,
Zahlungsfristen,
Übergabetermin und vieles andere abschließend
individuell vereinbart
werden. Nur mit einem Kaufvertrag kann die Auflassungsvormerkung
beantragt werden. Zusammen mit der Quittung über den Kaufpreis
dient
der Kaufvertrag als Nachweis des Eigentumsübergangs, der vom
Grundbuchamt zur Registrierung des neuen Eigentümers gefordert
wird.
Bei genehmigungspflichtigen Transaktionen ist der Kaufvertrag
Voraussetzung zum Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die
Genehmigung muss auch dem Grundbuchamt vorgelegt werden.
Die
Rolle
von Notar und Rechtsanwalt
Die
Zuständigkeiten von Notar und Rechtsanwalt ist in Ungarn ganz
anders geregelt als Sie es von zu Hause gewohnt sind. Der Notar
spielt nur im Genehmigungsverfahren
eine Rolle und verrichtet eine einzige Handlung, nämlich den
Reisepaß
oder Personalausweis des Käufers zu kopieren und diese Kopie
zu
beglaubigen. Den Kaufvertrag - aber auch den eventuellen Vorvertrag -
muß der Rechtsanwalt beurkunden. Dieser übernimmt
somit die
Rolle des Notars im deutschsprachigen Raum.
Ein jeder der
einen Vertrag über Immobilien nicht durch einen Rechtsanwalt
beurkunden läßt handelt rechtswidrig und kann
bestraft werden. Allerdings gibt
es durchaus die Möglichkeit sich bei der Unterschrift unter
eine
Kaufurkunde vertreten zu lassen, nur dazu bedarf es einer ebenfalls
beurkundeten Vollmacht. Solange keine wichtigen Gründe dagegen
stehen raten wir jedoch unbedingt persönlich alle
Verträge zu
unterzeichnen.
Notare
können weiterhin
eventuell bei geschäftsunfähigen Verkäufern
eine Rolle spielen undbei
anderen Arten der Erwerbung, zum Beispiel durch eine Erbschaft.
Was
passiert mit meinem Geld?
Alle Zahlungen sollten
über das Depositkonto (vergleichbar dem
Notaranderkonto) der Rechtsanwaltskanzlei laufen, nur eine eventuelle
Anzahlung können Sie auf Wunsch direkt an den
Verkäufer überweisen.
Nur so
haben Sie die Gewißheit, daß der Rechtsanwalt
entsprechend
dem Kaufvertrag die Gelder verteilt, bei Zahlung an den
Verkäufer
wissen Sie nie wem wann welche Summe zusteht und was mit Ihrem
Geld passiert. Zahlen Sie niemals Geld an irgendeinen Makler -
abgesehen natürlich von der Bezahlung der vom Makler
gelieferten
Dienste.
Anzahlung
oder vollständiger Kaufpreis? Die meisten Verkäufe
sind
genehmigungsfrei. Da sollte in jedem Fall der gesamte
Kaufpreis in
einem
Betrag gezahlt werden. Das verkürzt das Verfahren und spart
Bankgebühren. Anders sieht es bei genehmigungspflichtigen
Ankäufen
aus. Gerade beim Ankauf landwirtschaftlicher Flächen ist die
Abgabe der
Genehmigung vollkommen ungewiss, während der Ankauf eines
Wohnhauses
oder eines Baugrundstücks durch Nicht-EWR-Bürger
unproblematisch ist.
In jedem Fall sollte nur ein kleiner Anteil des Preises vor Erteilung
der
Genehmigung bezahlt werden. Es steht dem Käufer
natürlich frei das
gesamte Geld während des Genehmigungsverfahrens vom
Rechtsanwalt
verwalten zu lassen, die oben genannten Vorteile werden damit
realisiert. Natürlich gibt es auch in der Praxis
Fälle,
dass der Käufer erst noch Geld flüssig machen muss,
bevor er den
Kaufpreis überweisen kann. Da bietet sich das Mittel der
Anzahlung an,
wenn auch nur aus finanziellen Gründen und nicht aus
juristischen
Gründen.
Eventuell fließt also die Anzahlung an den
Verkäufer. Da Verträge nach ungarischem Recht
jederzeit
recht beliebig geschlossen und wieder gekündigt werden
dürfen ist eine
Vertragsstrafe ein sehr wichtiges Instrument zur Vertragstreue.
Hierfür hat das ungarische Recht die Anzahlung zur Hilfe
genommen.
Eine Ausnahme dieser Beliebigkeit betrifft jedoch Kaufverträge
über Immobilien. Hieraus kann auf Erfüllung geklagt
werden - dies gilt aber nicht für Vorverträge!
Oftmals ist es die Mühe jedoch nicht wert und man
belässt es
bei der Vertragsstrafe. Die Wahl hat der geschädigte
Vertragspartner.
Die Anzahlung ist dann die Vertragsstrafe, die der Verkäufer
behalten
darf, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt.
Dementgegen
ist die Anzahlung in doppelter Höhe zurück zu
erstatten, wenn
der Verkäufer den Vertrag bricht. Je unsicherer der
Vertragspartner
erscheint, desto höher sollte daher die Anzahlung
gewählt
werden. Allerdings kann man auch auflösende Bedingungen in den
Vertrag aufnehmen, dann endet ein Vertrag ohne Vertragsstrafe oder
mögliche Klage, wenn diese Bedingung eintritt. Denken Sie
beispielsweise an eine Klausel über eine Bankfinanzierung.
* EWR:
Europäischer Wirtschaftsraum mit den Mitgliedern Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,
Spanien,
Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und
Zypern
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Magyar
Kúria Real Estate
Limited mit Büro in Várong, in der Nähe
vom Thermalbad Igal in
Ungarn, betrachtet sich nicht ausschließend als Makler,
sondern vor allem als Ihr persönliches Serviceunternehmen
rundum Immobilien, gebraucht oder als Neubau auf Ihrem oder einem von
uns vermittelten Grundstück, als Ferienwohnung oder
Ferienhaus, wie auch als Haus zu Wohnzwecken. Neben den touristischen
Metropolen wie zum Beispiel Siófok am Plattensee
können wir Ihnen Ihr eigenes Bauernhaus in für den
Dorftourismus interessanten Orten anbieten, genau wie eine Stadtwohnung
in beispielsweise Kaposvár oder Pécs. Wir helfen
Ihnen bei Kur oder Urlaub und Ihrer Investition zwischen Balaton und
Drava (Drau), wir werden für Sie tätig in den
Komitaten Somogy, Tolna und Baranya. Für alle Fragen wenden
Sie sich bitte an unseren Kundendienst.
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