Über
den Ankauf von Immobilien in Ungarn kursieren die merkwürdigsten
Gerüchte. Vorab das Wichtigste: wir bieten Ihnen nur Immobilien,
die durch ausländische Privatpersonen erworben werden dürfen,
sollten wir andere rechtliche Konstruktionen anbieten, so sind diese
selbstverständlich im ungarischen Recht so und nicht anders
vorgesehen und keinesfalls eine illegale Konstruktion um Verbotenes
dennoch durch ein Deckmäntelchen scheinbar zu
legalisieren.Weiterhin geben wir hier einige rechtliche Hinweise
über den Ankauf und die finanzielle Abwicklung, da dieses genauso
zum Thema Recht gehört. Zuguterletzt der Hinweis, daß diese
Übersicht nur Standardfälle erwähnt, es gibt Zahlreiche
Ausnahmen, Ergänzungen und Sonderfälle. So zum Beispiel
gelten für in Ungarn niedergelassene Personen und Firmen z.T.
einige abweichende Regeln. Daher dient diese Übersicht der
Information und ist keine exakte Anleitung.
Werden diese Hinweise mit dem EU Beitritt Ungarns überflüssig?
Mit
dem Beitritt zur Europäischen Union werden die unten näher
erläuterten Regeln nicht verändern. Wann der Markt
vollständig liberalisiert werden wird ist nicht im voraus zu
sagen, das hängt unter anderem von der Preisentwicklung ab.
Spätestens zum 01. Mai 2014 wird es so weit sein, nur bis zur
Liberalisierung dauert es sicherlich noch viele Jahre. Allerdings wurde
im Rahmen der Freizügigkeit der Ankauf eines Hauses in einigen
Fällen erleichtert, wenn dieses als Hauptwohnsitz genutzt wird.
Dürfen Ausländer in Ungarn überhaupt Immobilien erwerben?
Ja!
Schon zu Beginn der 90 Jahre konnte man mit ministerieller Erlaubnis
als Ausländer Grundbesitz erwerben. Diese Genehmigung wurde nach
wenig nachvollziehbaren Grundsätzen abgegeben und unterlag keiner
juristischen Kontrolle. Dieses veränderte bereits 1996, damals
wurde ein Gesetz angenommen, nach dem ausländische Privatpersonen
Eigentum an Immobilien erwerben dürfen und welche formalen
Regelungen und den Rechtsanspruch bestimmt. Später wurde eine
Ergänzung dieser Vorschriften vorgenommen, das die Pacht von Land
regelt.
Darf ein Ausländer alle Immobilien kaufen?
Nein! Der Grundsatz heißt alles mit Ausnahme von...
Bevor
wir das "von" näher erläutern müssen wir eben eine
Begriffsbestimmung einfügen. Alle Grundstücken in Ungarn
fallen entweder in das Innengebiet oder das Außengebiet. Sehr
grob kann man diese Gebiete mit innerhalb und außerhalb der
geschlossenen Ortschaft umschreiben, aber das stimmt leider nicht
immer. Selbst ganze Ortschaften können sogar als Außengebiet
einer Gemeinde eingestuft sein. Ob ein Grundstück zum Innen- oder
Außengebiet gehört kann man z.B. anhand von
Grundbuchauszügen, Lageplänen usw. erkennen. Auch alle
weiteren Bestimmungen mit Ausnahme des Baudenkmals ergeben sich aus der
grundbuchlichen Einstufung. Und dann darf der Ankauf für die
Gemeinde keine schwerwiegende Nachteile bedeuten.
- Allgemein:
Ausländer dürfen grundsätzlich keine landwirtschaftliche
Nutzfläche einschließlich Wäldern, Grundstücke in
Naturschutzgebieten oder Nationalparks, Parzellen an den großen
Flüssen und andere als strategisch und militärisch
eingestufte Flächen ankaufen.
- Weitere
Beschränkungen gelten im Außengebiet. Prinzipiell darf man
hier als Ausländer nichts kaufen, aber es gilt eine wichtige
Ausnahme: Wohnhäuser mit einer dazugehörigen Fläche von
maximal 6.000 m² auf einem Grundstück kann ein
ausländischer Staatsbürger trotzdem kaufen..
- Im
Innengebiet darf der Ausländer dagegen alles erwerben was nicht
unter die in Punkt 1 genannten Rubriken fällt, also auch
beispielsweise Gartenland und Grundstücke über 6.000 m²,
jedoch keine landwirtschaftliche Nutzfläche.
Die
Alternative für landwirtschaftliche Nutzflächen und
Wälder heißt Pacht. Auch hier gibt es
verschiedene Größenbeschränkungen, aber die liegen im
Bereich von mehreren hundert Hektar. Diese Regelung bedeutet, daß
der Erwerber für einige Jahre eine Fläche pachten kann und
nach Ablauf dieser Sperrfrist nach EU Beitritt ihm die Möglichkeit
zusteht das Land zu kaufen. Dieses ist die Lösung für
ausländische
Staatsbürger landwirtschaftliche Flächen jetzt schon zu
erwerben. Über diese Möglichkeit weisen wir in Exposés
gesondert hin und über die finanzielle Umsetzung beraten wir gerne.
Wie werden oben genannte Vorschriften kontrolliert?
Zunächst
einmal wird die zuständige Gemeinde um ihre Zustimmung gebeten.
Wir wollen uns hier nicht in bürokratische Details ergießen,
darum nur das Wichtigste. Auch in den Genehmigungsverfahren gibt es
Unterschiede zwischen Innen- und Außengebiet. Für das
Innengebiet muß die Gemeinde wichtige Gründe zum Verweigern
einer Genehmigung besitzen, beispielsweise am Plattensee gibt es
Gemeinden, die wegen Überfremdung ein Mehr an Ausländern
nicht mehr erlauben dürfen. Hier sprechen wir übrigens nicht über
den dritten Ausländer im Ort, sondern über
Bevölkerungsmehrheiten! Im Außengebiet wiederum genügt
ein beliebiger Grund der Gemeinde ihre Zustimmung zu verweigern.
Gleichzeitig wird der zuständige Amtsnotar um seine Stellungnahme
zum Denkmalschutz gebeten und der Wert der Immobilie zu Steuerzwecken
geschätzt.
Handelt es sich um den Ankauf eines ersten
Wohnsitzes, so ist das Gehenmigungsverfahren damit abgeschlossen. In
allen anderen Fällen, also vor allem bei als Ferienhäusern
genutzten Immobiien, muß das Komitat (Bundesland) eine weitere
Genehmigung erteilen. Erst prüft das Komitats, ob die notwendigen
Dokumente der Gemeinde vorliegen. Dann wird die Einhaltung der oben
beschriebenen rechtlichen Voraussetzungen überprüft. Wichtig
hierbei, daß nicht nur die Genehmigungsfähigkeit des
Ankaufs, sondern auch die Stellungnahme der Gemeinde auf dem
Prüfstand stehen. Wenn die Gemeinde zusgestimmt hat ist diese
Zustimmung natürlich inhaltlich nicht zu beanstanden, weil das
Komitat der Gemeinde keine Gründe zur Genehmigungsverweigerung
unterschieben darf. Hat die Gemeinde jedoch abgelehnt muß das
Komitat die Begründung auf rechtliche Zulässigkeit
überprüfen und kann von einem negativen Bescheid der Gemeinde
abweichen.
Zuguterletzt ist auch die Verweigerung einer
Genehmigung durch das Verwaltungsamt des Komitats auf dem Rechtsweg
überprüfbar.
Wie und wann wird mein Eigentum registriert?
Jede
Immobilie wird in Ungarn grundbuchlich registriert. Sobald ein
Kaufvertrag genehmigt ist wird der Kaufpreis nach Abzug der bereits
geleisteten Anzahlung an den Verkäufer ausgezahlt, der im Gegenzug
eine Quittung ausstellt, die auch eine schriftliche Erlärung
beinhaltet, daß der Überschreibung keine Gründe mehr
entgegenstehen. Alle Dokumente werden dann dem Grundbuchamt vorgelegt
und die Immobilie auf den Käufer überschrieben. Dieses dauert
in der Regel einige Wochen oder Monate.
Was bedeutet das Genehmigungsverfahren für die Praxis?
Zuallererst
ist ein jeder Kaufvertrag einmal nicht gültig! Zur Gültigkeit
müssen nämlich die Genehmigungen vorliegen. Daher wird der
Kaufpreis mit Ausnahme der Anzahlung erst gezahlt, wenn das Komitat
zusgestimmt hat und die Nutzung der Immobilie üblicher Weise auch
erst nach Genehmigungserteilung übertragen. Das bedeutet
natürlich auch, daß bei Verweigerung der Genehmigung
Käufer und Verkäufer keinerlei Ansprüche auf Immobilie
und Kaufpreis haben und die Anzahlung zurückerstattet werden
muß. Im Fall der Genehmigungsverweigerung verzichten wir
weiterhin freiwillig auf unsere Vermittlungscourtage.
Die Rolle von Notar und Rechtsanwalt
Die
Zuständigkeiten von Notar und Rechtsanwalt ist in Ungarn ganz
anders geregelt als Sie es von zu Hause gewohnt sind. Der Notar hat nur
eine einzige Handlung auszuführen, nämlich den Reisepaß
oder Personalausweis des Käufers zu kopieren und diese Kopie zu
beglaubigen. Den Kaufvertrag - aber auch den eventuellen Vorvertrag -
muß der Rechtsanwalt beurkunden. Dieser übernimmt somit die
Rolle des Notars im deutschsprachigen Raum. Bei diesen rechtlichen
Ausführungen trennen wir die Begriffe sehr konsequent,
während wir in den allgemeineren Kapiteln uns auch der fachlich
nicht korrekten, aber Ihnen sicherlich vertrauteren Bezeichnung Notar
für den beurkundenden Juristen bedienen.
Ein jeder der
einen Vertrag über Immobilien nicht durch einen Rechtsanwalt
beurkunden läßt handelt rechtswidrig. Bis vor einigen Jahren
konnten Zeugen die Rolle des Rechtsanwaltes ersetzen, aber heute ist
seine Beurkundung gesetzlich zwingend vorgeschrieben! Allerdings gibt
es durchaus die Möglichkeit sich bei der Unterschrift unter eine
Kaufurkunde vertreten zu lassen, nur dazu bedarf es einer ebenfalls
beurkundeten Vollmacht. Solange keine wichtigen Gründe dagegen
stehen raten wir jedoch unbedingt persönlich alle Verträge zu
unterzeichnen.
Was passiert mit meinem Geld?
Nicht
gesetzlich vorgeschrieben - aber sehr dringend zu empfehlen - ist es
alle Zahlungen über das Depositkonto (vergleichbar dem
Notaranderkonto) der Rechtsanwaltskanzlei laufen zu lassen. Nur so
haben Sie die Gewißheit, daß der Rechtsanwalt entsprechend
dem Kaufvertrag die Gelder verteilt, bei Zahlung an Verkäufer oder
Makler wissen Sie nie wem wann welche Summe zusteht und was mit Ihrem
Geld passiert.
Zuerst fließt die Anzahlung an den
Käufer. Da Verträge nach ungarischem Recht jederzeit
geschlossen und wieder gekündigt werden dürfen ist eine
Vertragsstrafe ein sehr wichtiges Instrument zur Vertragstreue.
Hierfür hat das ungarische Recht die Anzahlung zur Hilfe genommen.
Die Anzahlung ist die Vertragsstrafe, die der Verkäufer behalten
darf, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Dementgegen
ist die Anzahlung in doppelter Höhe zurück zu erstatten, wenn
der Käufer den Vertrag bricht. Je unsicherer der Vertragspartner
erscheint, desto höher sollte daher die Anzahlung gewählt
werden.
Sobald die Genehmigungen erteilt sind erhält der
Verkäufer den verbleibenden Kaufpreis. Damit sind die
Ansprüche des Verkäufers abgegolten und mit der Quittung darf
auch das Grundbuch geändert werden (siehe oben). Gleichzeitig wird
zu diesem Zeitpunkt der Schlüssel übergeben.
Selbstverständlich brauchen Sie hierzu nicht in Ungarn zu sein.
Die laufenden Kosten für Genehmigungen usw. werden
selbstverständlich bei Anfall der Kosten vom Depositkonto
abgebucht. Sobald die Grundbuchänderung abgerechnet ist wird
zuguterletzt die Magyar Kúria ausgezahlt und der Rechtsanwalt
erstellt eine Endabrechnung für den Kunden.
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Menü sichtbar?
Klick dann hier: |
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Die Magyar Kúria Kft.
aus Várong, in der Nähe vom Thermalbad Igal in
Ungarn, betrachtet sich nicht ausschließend als Makler,
sondern vor allem als Ihr persönliches Serviceunternehmen
rundum Immobilien, gebraucht oder als Neubau auf Ihrem oder einem von
uns vermittelten Grundstück, als Ferienwohnung oder
Ferienhaus, wie auch als Haus zu Wohnzwecken. Neben den touristischen
Metropolen wie zum Beispiel Siófok am Plattensee
können wir Ihnen Ihr eigenes Bauernhaus in für den
Dorftourismus interessanten Orten anbieten, genau wie eine Stadtwohnung
in beispielsweise Kaposvár oder Pécs. Wir helfen
Ihnen bei Kur oder Urlaub und Ihrer Investition zwischen Balaton und
Drava (Drau), wir werden für Sie tätig in den
Komitaten Somogy, Tolna und Baranya. Für alle Fragen wenden
Sie sich bitte an unseren Kundendienst.
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